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   LG Stuttgart, 08.10.2009 - 25 O 147/09   

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LG Stuttgart, 08.10.2009 - 25 O 147/09 (https://dejure.org/2009,37921)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.10.2009 - 25 O 147/09 (https://dejure.org/2009,37921)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Oktober 2009 - 25 O 147/09 (https://dejure.org/2009,37921)
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  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.10.2009 - 25 O 147/09
    Zum Vertreten müssen gehören gem. § 276 BGB gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit ( BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07 Tz. 17 - zitiert nach Juris).

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen ( BGH, Urteil vom 12.05.2009, XI ZR 586/07, Tz. 22, m.w.N. - zitiert nach Juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.10.2009 - 25 O 147/09
    Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient ( BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 23-zitiert nach Juris).

    Auch gab es schon vor der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05) Literaturmeinungen, die entgegen der herrschenden Meinung darauf hingewiesen haben, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten auf Rückvergütungen hinzuweisen sei (Assmann/Schneider/Koller, Wertpapierhandelsgesetz, 3. Aufl. 2003, § 31 Rdnr. 43, 74, 77).

  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.10.2009 - 25 O 147/09
    Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. BGHZ 100, 117, 118 f. ).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 9 U 164/07

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung

    Auszug aus LG Stuttgart, 08.10.2009 - 25 O 147/09
    Hierbei ist auch insbesondere zu sehen, dass die Verpflichtung eines Beraters, Interessenkonflikte zu vermeiden, nicht das Ergebnis einer Rechtsänderung oder einer grundlegenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, sondern einen immer schon anerkannten zivilrechtlichen Grundsatz darstellt ( OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2009, 9 U 164/07, Seite 11).
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